Begriffsbestimmung "Mine"




In Artikel 2 des revidierten Minenprotokolls vom 3. Mai 1996 zum Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen von 1980 sind Minen wie folgt definiert:

 

1. Eine Mine ist ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;

 

2. "Schützenabwehrmine" ist eine Mine, die in erster Linie dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet;

 

 

Diese Begriffsbestimmungen wurden in langen Verhandlungen unter den Teilnehmerstaaten der Überprüfungskonferenz ausgehandelt. Hierbei galt es, möglichst alle weltweit existierenden Minentypen in die jeweiligen Definitionen einzuschließen.

 

Im Minenprotokoll wird zwischen „Schützenabwehrminen (Antipersonenminen)“ und „anderen Minen als Schützenabwehrminen“ unterschieden. Unter letztgenannter Kategorie werden auch Panzerabwehrminen subsumiert. In diese Kategorie fallen ebenfalls Minen, die der Lähmung des Flugbetriebs auf Flugplätzen dienen. Von Bedeutung ist weiterhin die Unterscheidung zwischen „nahverlegten“ und „fernverlegten“ Minen, die durch die Wurfentfernung von 500m festgelegt wird.

 



Geschichtlicher Abriss





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